Offentliche Mitteilungen vom 15.9.2022
Kartonsammlungen
Die nächsten Kartonsammlungen in Zillis-Reischen finden Donnerstag, 15. September 2022 und Donnerstag, 6. Oktober 2022, statt. Die Kartons können nur bis 8.00 Uhr an den Sammelplätzen deponiert werden.
Baugesuch BG 24/22
Bauherrschaft: De Bruin Louis & Fiona, Flevolaan 14, NL-1272PD Bikbergen
Vertreter: EZ Planung AG, Hauptstrasse 37, 7432 Zillis
Bauvorhaben: Balkonvergrösserung und innere Umbauten, Einbau Zentralheizung mit Wasser-Wärmepumpe
Lage der Baute: 7432 Zillis, Stradun 12, Parzelle Nr. 215
Die Unterlagen können während den Schalterstunden bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind bis Mittwoch, 5. Oktober 2022 schriftlich an die Geschäftsleitung der Gemeinde zu richten.
Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. September 2022
Die Urne ist in der Gemeindekanzlei zu folgenden Zeiten aufgestellt:
Sonntag 25. September 2022 von 10.00 – 11.00 Uhr. Die Stimmausweise sind bei der persönlichen Stimmabgabe an der Urne unbedingt abzugeben. Bei schriftlicher Stimmabgabe muss der Stimmausweis unten links eigenhändig unterzeichnet sein und mit den Stimmzetteln an die Gemeindekanzlei zugestellt werden – andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig. Ab sofort können Sie Ihre briefliche Stimmabgabe per Post kostenlos tätigen.
Energieversorgung Schams/Avers
Während der Zeit vom 1. – 15. Oktober 2022 werden in unserer Gemeinde die Stromzähler abgelesen. Sollten Sie nicht zu Hause sein oder keinen Besuch wünschen, melden Sie den Zählerstand bitte direkt bei Herrn Ruedi Riederer. Telefon / SMS 079 942 83 63 oder E-Mail ruedi.riederer@gmail.com. Ab 15. Oktober ist Herr Riederer abwesend, sodass keine Ablesungen oder Meldungen mehr möglich sind. Besten Dank.
Vermietung von Wohnungen, Zimmern und Lokalen
Die Gemeindeverwaltung stellt vermehrt fest, dass sich neue Einwohner nicht bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Wir weisen Vermieter darauf hin, dass auch sie eine Meldepflicht gegenüber der Gemeinde haben:
BR 171.200 – Gesetz über die Einwohnerregister
Art. 15
1 Liegenschaftsverwaltungen, Vermieter und andere Logisgebende haben der Gemeinde die Mieter und Logisnehmer, welche sich niederlassen oder mindestens während 90 aufeinanderfolgender Tage oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres aufhalten werden, innert 14 Tagen ab deren Zuzug zu melden.
2 Ebenso sind Weg- und Umzüge zu melden. Dies gilt auch für Umzüge innerhalb derselben Liegenschaft.
Wir danken für Ihre Mithilfe.