17. August 2023

Öffentliche Mitteilungen vom 17.8.2023

Plangenehmigungsverfahren für Rohranlagen/Öffentliche Planauflage

Vorlage Nr. R-PGV.100 Stilllegungsverfahren der Oleodotto del Reno-Thusis – Splügenpass

Gestützt auf Artikel 21b Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes (RLG; SR 746.1) wird das Projekt «Stilllegungsverfahren der Oleodotto del Reno SA (R-PGV.100» öffentlich aufgelegt.

  1. Gesuchsteller/in

Oleodotto del Reno SA, c/o BMU Treuhand AG, Hartbertstrasse 9, 7002 Chur, vertreten durch Rechtsanwalt Fabio Alippi, avvocato e notaio, Via Lucchini 1, P.O. Box 1171, 6901 Lugano

  1. Projekt

Die in den 60er Jahren erstellte Ölleitung mit ca. 55-60 cm Durchmesser ist seit 1997 ausser Betrieb. Die Betriebsbewilligung vom 20. Juni 1968 wurde jedoch bisher nicht aufgehoben, weshalb OR.SA nach wie vor eine Instandhaltungspflicht hat. OR.SA will nun das Teilstück zwischen dem Splügen Pass und Thusis (ca. 31 km) definitiv stilllegen. Die Ölleitung soll dabei – abgesehen von einigen Ausnahmen – vor Ort belassen werden. Um einen Wassereintritt in die Leitung zu verhindern und die Stabilität der Leitung zu sichern, wird sie teilweise mit Zement verfüllt oder mit «Trennwänden» gestützt. Die entsprechenden Injektionspunkte mit einem Abstand von je ca. 250 m wurden so ausgewählt, dass der Zugang möglichst über bestehende Strassen und Wege gewährleistet ist. Die Injektionspunkte und die geplanten Arbeiten sind im Gesuch umschrieben. Für die Logistik und die Versorgung der Injektionspunkte sind 2 Basislager geplant, eines neben der Autobahn A13 in der Nähe des Sufers-Sees und ein zweites bei der Station Rongellen. In den Tunnels und Stollen wird die Leitung belüftet und so vor Korrosion geschützt. Die oberirdischen Systeme (Aclatobel-Brücke, Ventilkammern, Schutzbauten, Anlageteile innerhalb der Station Rongellen) werden entfernt.

Für das Projekt wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die Auswirkungen der Stilllegung auf verschiedene Umweltbereiche umschrieben sind. Die Leitung verläuft teilweise durch Schutzgebiete und -objekte des Bundes und des Kantons.

  1. Betroffene Gemeinden

Thusis, Rongellen, Zillis-Reischen, Muntogna da Schons, Andeer, Sufers und Rheinwald.

  1. Planauflage

Die öffentliche Auflage des Plangenehmigungsgesuches vom 3. August 2023 findet vom

  1. August 2023 bis 15. September 2023

statt. In dieser Zeit können die Pläne und weitere Gesuchsunterlagen (inkl. Umweltbericht) während der Schalteröffnungszeiten bei den unter Ziffer 3 aufgeführten Einwohnergemeinden eingesehen werden.

  1. Einsprache

Während der Auflagefrist, d.h. bis spätestens am 15. September 2023 kann jeder in seinen Interessen Betroffene mit eingeschriebenem Brief beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 22a Abs. 1 RLG). Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 22a Abs. 2 RLG). Die betroffenen Gemeinden haben ihre Interessen ebenfalls mit Einsprache zu wahren (Art. 22a Abs. 3 RLG).

Mit der rechtskräftigen Genehmigung des Projekts ist endgültig über alle Planelemente einschliesslich der enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden (Art. 23 RLG). Soweit eine gütliche Einigung über enteignungsrechtliche Forderungen (z.B. Begehren um Ausdehnung der Enteignung, Enteignungsentschädigungen) nicht möglich ist, wird anschliessend an das Plangenehmigungsverfahren das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission durchgeführt (Art. 26 Abs. 1 RLG bzw. Art. 34 EntG).

  1. Enteignungsbann

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).

  1. Weitere Bestimmungen

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).

Chur, 16. August 2023

Amt für Energie und Verkehr Graubünden

Abteilung Energieproduktion und –versorgung

Schneiden von Sträuchern und Hecken

Für viele Wildtiere beginnt im Frühling die Nachwuchszeit. Aus diesem Grund legt das Schweizer Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) fest, dass der Heckenschnitt zwischen dem 1. März und 30. September verboten ist. Lediglich kleinere Beschneidungsaufgaben dürfen in diesem Zeitraum erledigt werden, wenn sie die im Garten lebenden Tiere nicht gefährden. Grundsätzlich sind auch Rückschnitte zum Wohl der Pflanzen erlaubt. Der ideale Zeitpunkt für den Heckenschnitt ist das Frühjahr, wenn der Frost verschwunden ist.

Anhörung zur Biodiversitätsstrategie Graubünden 2023–2032

Die Regierung hat die Erhaltung und Stärkung der Biodiversität sowie der Natur- und Kulturlandschaft für die nächsten Generationen als Regierungsziel im Regierungsprogramm 2021–2024 festgelegt. Die Verwaltung wurde beauftragt, unter Federführung des Amts für Natur und Umwelt eine Biodiversitätsstrategie Graubünden (BDS GR) zu erarbeiten (Entwicklungsschwerpunkt 9.1). Gegenstand der Anhörung bilden: 1. Biodiversitätsstrategie Graubünden BDS GR 2023–2032

  1. BDS GR Massnahmenband 2023–2028. Die Vernehmlassungsfrist dauert vom 11. August bis 6. Oktober 2023. Die Anhörungsunterlagen sind unter www.anu.gr.ch > Aktuelles abrufbar. Die Anhörung erfolgt ausschliesslich elektronisch in einer geführten Abfrage.

Kartonsammlungen

Die nächsten Kartonsammlungen in Zillis-Reischen finden Donnerstag, 17. August 2023 und Donnerstag, 7. September 2023 statt. Die Kartons können nur bis 8.00 Uhr an den Sammelplätzen deponiert werden.