Öffentliche Mitteilungen vom 13.1.2021
Kartonsammlungen
Die nächsten Kartonsammlungen in Zillis-Reischen finden Donnerstag, 20. Januar 2022 und Donnerstag, 3. Februar 2022, statt. Die Kartons können nur bis 8.00 Uhr an den Sammelplätzen deponiert werden.
Entsorgung Christbäume
Von Montag, 27. Dezember 2021 bis Freitag, 14. Januar 2022, können die Christbäume beim ehemaligen Kompostsammelplatz hinter dem Schulhaus entsorgt werden.
Provisorische Daten der Gemeindeversammlungen 2022
Freitag, 18. März 2022
Freitag, 10. Juni 2022
Freitag, 11. November 2022
Freitag, 09. Dezember 2022
Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts
gemäss Art. 27b Nationalstrassengesetz
betreffend N13/20 AP Galerie Rofla – Bärenburg – HAS Andeer
Ausführungsprojekt Nr. 622.2-387/10 (13K-3416 AP) vom 30. September 2021
- Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
– hat gestützt auf Art. 27-27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11),
– auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie
– auf Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711)
das kombinierte ordentliche Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren eingeleitet.
- Öffentliche Planauflage
Das Projekt einschliesslich des Rodungsdossiers liegt während der Auflagefrist beim Kanton Graubünden und bei den Gemeinden Andeer, Zillis-Reischen und Muntogna da Schons während den üblichen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf:
Tiefbauamt Graubünden, Grabenstrasse 30, 7000 Chur:
Montag – Freitag, 08.00 – 12.00 / 14.00 – 17.00
Gemeindeverwaltung Andeer, Veia da Scola 36, 7440 Andeer
Gemeindeverwaltung Zillis-Reischen, 7432 Zillis-Reischen
Gemeindeverwaltung Muntogna da Schons, Gemeindekanzlei, Farden 40, 7433 Donat
Die Auflagefrist läuft vom 17. Januar 2022 bis 15. Februar 2022.
Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs. 1 NSG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).
- Verfügungsbeschränkung
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).
- Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d Abs. 1 NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b EntG) sowie Begehren um Sachleistung oder Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie die geforderte Enteignungsentschädigung beim UVEK geltend zu machen (Art. 33 Abs. 1 lit. c, d und e EntG). Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Auflagefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Nutzniessungsrechte sind nur anzumelden, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes einstehen Schaden (Art 33 Abs. 2 EntG).
7000 Chur, 13. Januar 2022
Departement für Infrastruktur,
Energie und Mobilität Graubünden
Der Vorsteher: Dr. Mario Cavigelli,
Regierungspräsident